1. Zahlungen eines Mieters an den Vermieter sind, wenn überhaupt, über die Miete hinausgehende Schadensersatzleistungen nur, wenn der Vermieter einen konkreten Schaden darlegt. Daß die Miete wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache besonders hoch festgesetzt ist, steht ihrer Einordnung in die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG nicht entgegen.
2. Hat eine unrichtige Auskunft des FA einen Stpfl. zu steuerlich ungünstigen Dispositionen veranlaßt, so ist der Stpfl. so zu stellen, als wenn ihm die unrichtige Auskunft nicht erteilt worden wäre. Die Bindung des FA an seine unrichtige Auskunft führt aber nicht dazu, daß dem Stpfl. ein Vorteil gewährt werden muß, der ihm auch bei der richtigen Auskunft nicht zugeflossen wäre.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 395 AAAAA-90232
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