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BFH Urteil v. - VI 137/65 BStBl 1966 III S. 394

Gesetze: EStG § 24 Ziff. 2EStG § 19EStG § 11 Abs. 1 Satz 1EStG § 41 Abs. 1

Leitsatz

1. Tritt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Forderung gegen einen Schuldner zur Abgeltung von Gehaltsansprüchen ab, so geschieht diese Abtretung in der Regel zahlungshalber. In diesem Fall sind die Zahlungen, die der Arbeitnehmer erhält, erst bei der Erfüllung der abgetretenen Forderung zugeflossener Arbeitslohn. Erst im Jahre der Zahlung kommt daher die Lohnsteuer zur Entstehung.

2. Tritt der Arbeitgeber die Forderung ausnahmsweise an Zahlungsstatt zur Abgeltung der Gehaltsansprüche an den Arbeitnehmer ab, so ist die Abtretung der Forderung ein geldwerter Vorteil, der bereits mit der Abtretung dem Arbeitnehmer zufließt. Der geldwerte Vorteil entspricht dem gemeinen Wert der Forderung zur Zeit der Abtretung. Wenn der Arbeitnehmer später mehr oder weniger als den angesetzten Wert erhält, so ist das auf die Höhe des Arbeitslohns ohne Einfluß. Es handelt sich vielmehr um einen Vorgang im Bereich des Vermögens des Arbeitnehmers. Die Lohnsteuer kommt in diesem Fall bereits mit der Abtretung zur Entstehung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 394
QAAAA-90231

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 22.04.1966 - VI 137/65

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