Entnimmt eine Kraftfahrzeug-Vertragswerkstatt anläßlich eines Gewährleistungsfalles Ersatzteile aus ihrem Ersatzteillager gegen Gutschrift seitens des Kraftfahrzeugwerks, so liegt keine Rückgängigmachung einer früheren Lieferung gegen Rückgewähr des Entgelts vor, wenn sie zwischen Kraftfahrzeugwerk und Vertragswerkstatt nicht ausdrücklich vereinbart war.
Die Klägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) betreibt eine Autoreparaturwerkstatt und Autohandel. Sie ist Vertragswerkstatt und Vertragshändler des A.-Werkes (AW.). Das AW. übernimmt den Letztabnehmern (Kunden) gegenüber für AW.-Automobile unter bestimmten "Gewährleistungsbedingungen" die Gewährleistung. Die Vertragswerkstätten sind verpflichtet, die Gewährleistungsarbeiten unter Verwendung etwa erforderlicher Ersatzteile auszuführen. Das AW. vergütet der Vertragswerkstatt bei Anerkennung des Gewährleistungsanspruchs des Kunden durch Gutschriften den Lohnaufwand und die ihrem Lager entnommenen Ersatzteile.
Streitig ist, ob die Stpfl. die ihr vom AW. gutgeschriebenen Beträge, soweit sie auf Kraftfahrzeugersatzteile entfallen, zu versteuern hat. Das Finanzamt (FA) hält einen steuerpflichtigen Umsatz für gegeben und hat daher die Stpfl. mit den Gutschriften für die Ersatzteile mit 4 v.H. zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Stpfl. bestreitet unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats V 217/59 U vom (BStBl 1962 III S. 168, Slg. Bd. 74 S. 449) ihre Steuerpflicht. Sie hält die Gutschriften für Schadensersatzleistungen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 261 MAAAA-90215
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