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BFH Urteil v. - III 365/61 U BStBl 1965 III S. 64

Gesetze: AO §§ 220 Ziff. 2 und 4, 320BewG §§ 10, 13 Abs. 2BewDV §§ 64 ff.AntBewR 1957 Abschn. 9 (Abs. 3) und 13 (Abs. 1)

Leitsatz

1. Der gemeine Wert eines Anteiles an einer GmbH, die sich im Aufbau befindet, ist in der Regel mit 100 v.H. des eingezahlten Nennkapitals festzusetzen.

2. Ist bei einer solchen Gesellschaft das Stammkapital nur zum Teil eingezahlt und mit der Einzahlung eines weiteren Teiles des noch ausstehenden Stammkapitals mit Gewißheit zu rechnen, so ist der gemeine Wert eines Anteiles an dieser Gesellschaft in der Regel mit 100 v.H. dieser beiden Teile des Stammkapitals festzusetzen.

3. Der Vermerk über die Berücksichtigung der Einzahlungsverpflichtung von nicht geleistetem Stammkapital im einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen ist für die Veranlagung der Anteilseigner nicht bindend.

4. Wenn die Gesellschaft Rechtsmittel gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile einlegt, berechnet sich der Streitwert nach dem strittigen Wertunterschied aller durch den Feststellungsbescheid betroffenen Anteile.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 64
UAAAA-90179

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 23.10.1964 - III 365/61 U

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