Kann eine Berichtigung der Veranlagung desjenigen Jahres, auf dessen Einkommensteuer sich ein falscher Bilanzansatz ausgewirkt hat, wegen Verjährung des Steueranspruchs oder im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheids nicht mehr durchgeführt werden, so ist der falsche Bilanzansatz gegebenenfalls auch dann in der Schlußbilanz eines späteren, noch nicht verjährten Steuerabschnittes richtigzustellen, wenn der Betrieb inzwischen unentgeltlich auf einen anderen übertragen wurde und dieser von der steuerlichen Auswirkung der Berichtigung betroffen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 48 DAAAA-90163
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