1. Zur Rechtsgrundlage der Lohnsteuerfreiheit für verbilligte Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren.
2. Barzuschüsse eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Verbilligung von Mahlzeiten sind grundsätzlich Arbeitslohn. Der Senat sieht davon ab, entgegen dem Willen der Finanzverwaltungsbehörden den in Abschn. 15 LStR 1960 von der Lohnsteuer freigestellten Essenszuschuß von 1,50 DM lohnsteuerpflichtig zu machen, wenngleich die Rechtsgrundlage dieser Verwaltungsanweisung zweifelhaft ist.
3. Zur Rechtsnatur der gemäß § 3 Abs. 2 LStDV erlassenen Richtlinien der Oberfinanzdirektionen über die Bewertung von Sachbezügen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 302 HAAAA-90140