1. Räumen alle miteinander verwandten Gesellschafter einer OHG je einem ihrer Kinder gleichzeitig und gleichmäßig einen Anteil an ihren Gesellschaftsanteilen ein, so kann dadurch eine Mitunternehmerschaft der Kinder zu der OHG begründet werden, auch wenn nach dem Wortlaut des Vertrags die Kinder nur als "Unterbeteiligte" am Gesellschaftsanteil ihrer Väter bezeichnet werden.
2. Ob eine Mitunternehmerschaft besteht, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Beweisanzeichen für eine Mitunternehmerschaft kann z.B. sein, daß alle Gesellschafter die Beteiligung billigen, die Kinder bereits einen Teil der Führungsaufgaben ihrer Väter übernehmen, voraussichtlich die Geschäftsnachfolger ihrer Väter sein werden, schon jetzt erhebliche Gewinntantiemen beziehen und Konten bei der Gesellschaft für sie geführt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1965 III Seite 260 SAAAA-90132
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