1. Spenden, die gemeinnützige, steuerbefreite Körperschaften aus ihrem der Besteuerung unterliegenden Einkommen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Empfängern zuwenden, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 KStDV erfüllen, sind auch dann abzugsfähig, wenn die Empfänger der Spenden gleichartige gemeinnützige Zwecke wie die Spenderin verfolgen.
2. Über die Abzugsfähigkeit von Spenden, die von einer Personengesellschaft geleistet sind, ist nicht im Verfahren der einheitlichen Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft, sondern bei der Veranlagung der Gesellschafter zu entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 81 KAAAA-90113
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