1. Die Zweckbestimmung eines Gegenstandes ist für dessen Zurechnung zu den stehenden oder umlaufenden Betriebsmitteln eines landwirtschaftlichen Betriebes maßgebend.
2. Milchkühe gehören zu den stehenden Betriebsmitteln.
3. Stehende Betriebsmittel werden nicht allein dadurch zu umlaufenden Betriebsmitteln, daß sie infolge Abnutzung oder Alters nicht mehr ihren betriebswirtschaftlichen Zweck erfüllen und deshalb verkauft werden.
4. Durch eine nach außen erkennbare Änderung der Zweckbestimmung können stehende Betriebsmittel zu umlaufenden Betriebsmitteln werden und umgekehrt.
5. Steht ein landwirtschaftlicher Betrieb im Miteigentum mehrerer Personen, so sind die Miteigentümer zum Rechtsmittelverfahren eines anderen Miteigentümers entsprechend § 241 Abs. 2 AO beizuziehen, wenn dort die Höhe des Überschusses der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben streitig ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 447 SAAAA-90090
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