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FG Bremen 22.03.1991 II 223/90 V
Finanzgerichtsordnung; | Kostenfestsetzung bei Untätigkeitsbeschwerde (§ 69 FGO; § 13 GKG)
Sichert das FA dem Antragsteller zu, es werde bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen, sind im Falle einer Untätigkeitsbeschwerde dem Stpfl. die Kosten aufzuerlegen ().