1. Zu den Begriffen "leitend" und "eigenverantwortlich" im Sinn des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3 EStG 1960.
2. Die freiberufliche Tätigkeit des Arztes setzt voraus, daß er, von einfachen Routinefällen abgesehen, grundsätzlich seine Patienten selbst zu einer Zeit untersucht, zu der diese Untersuchung noch maßgebend für die Behandlung sein kann.
3. Wird bei mehreren örtlich abgegrenzten Tätigkeitsbereichen sachlich gleicher Art eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nur in einzelnen von ihnen entfaltet, so liegt insoweit eine freiberufliche, im übrigen eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 595 CAAAA-90039
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