Gesetze: AO § 96AO § 243 Abs. 2 und 3AO § 259 Abs. 1UStG 1951 § 2 Abs. 1UStG 1951 § 7aSiebentes Gesetz zur Änderung des UmsatzsteuergesetzesUStDB § 1934 § 79 Abs. 3UStDB 1951 § 57a
Leitsatz
1. Die Erlasse des Reichsministers der Finanzen und des Bundesministers der Finanzen, die die Weitergeltung des § 79 Abs. 3 UStDB 1934 (Pauschalabzug für kleine durchlaufende Posten der Rechtsanwälte) anordnen, sind Verwaltungsweisungen, die der Vereinfachung dienen, und daher für die Steuergerichte nicht rechtsverbindlich.
2. Der Freibetrag des § 7a UStG 1951 kann einer nach außen hin auftretenden Anwaltsgemeinschaft nicht nach der Zahl der an ihr beteiligten Rechtsanwälte mehrmals, sondern nur einmal gewährt werden. Das gilt auch, wenn zu der Anwaltsgemeinschaft Rechtsanwälte gehören, die zugleich Notare sind und die anfallenden Notariatsgeschäfte wahrnehmen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 520 AAAAA-90031
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