1. Der IV. Senat schließt sich der Entscheidung des I. Senats I 101/60 S vom (BStBl 1962 III S. 238, Slg. Bd. 74 S. 641) an, wonach die Landesfinanzbehörden hinsichtlich der Gewerbesteuer zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 2, zweite Alternative, AO nicht befugt sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch Landesrecht den Gemeinden übertragen ist. Der IV. Senat ist mit dem I. Senat auch der Auffassung, daß dieser Grundsatz auch auf die Verwaltungsanordnung der Bundesregierung betreffend Teilerlaß der Gewerbesteuer bei Betrieben von Vertriebenen, Flüchtlingen und Verfolgten sowie von Kriegssachgeschädigten und Evakuierten vom (Bundesanzeiger 1958 Nr. 17, BStBl 1958 I S. 24) anzuwenden ist.
2. Legt der Steuerpflichtige nachträglich die Zustimmung der Gemeinde zur Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags oder eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vor, so ist das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen unabhängig von der Rechtskraft des Gewerbesteuermeßbetragsbescheids verpflichtet, diesen Bescheid durch einen neuen, die Billigkeitsmaßnahme berücksichtigenden Bescheid zu ersetzen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 129/59 S vom , BStBl 1962 III S. 497).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 143 RAAAA-90008
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