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OLG Düsseldorf 02.05.1991 10 U 191/90

Gewerberecht; | Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Nichtinanspruchnahme eines Hotelzimmers

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers ist i.d.R. ein Angebot zum Abschluß eines Beherbergungsvertrags (zur Rechtsnatur vgl. BGH NJW 1963, 1449) und keine Aufforderung an den Erklärungsempfänger, von sich aus ein Angebot abzugeben. Der Vermieter eines Hotelzimmers hat einen Anspruch auf den Mietzins, auch wenn der Mieter das Zimmer freiwillig nicht in Anspruch nimmt; § 552 Satz 3 BGB findet auch auf diesen Fall Anwendung. Der Vermieter muß sich gem. § 525 Satz 2 BGB den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, der bei einem Hotelzimmer mit 20 % des Mietzinses nicht unangemessen hoch erscheint. Die Vorschrift des § 254 BGB (Schadensminderungspflicht) findet im Rahmen des mietvertraglichen Erfüllungsanspruchs keine Anwendung, so daß der Vermieter bei fehlender Inanspruchnahme der Mietsache durch den Mieter nicht verpflichtet ist, e...

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