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BFH Urteil v. - VI 183/59 S BStBl 1962 III S. 37

Gesetze: StAnpG § 2 Abs. 2StAnpG § 7 Abs. 1EStG § 19EStG § 38 Abs. 3EStG § 41EStG § 42LStDV § 1LStDV § 32LStDV § 33LStDV § 37LStDV § 46

Leitsatz

1. Unter welchen Voraussetzungen sind Aushilfskräfte Arbeitnehmer?

2. Ob eine Aushilfs- oder Nebentätigkeit in selbständiger oder unselbständiger Stellung geleistet wird, ist in der Regel allein nach der Art dieser Tätigkeit zu beurteilen. Die Art der Haupttätigkeit ist für die Beurteilung der Aushilfs- oder Nebentätigkeit nur wesentlich, wenn beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen.

3. Für Aushilfskräfte ist die Lohnsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen zu berechnen. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nicht deswegen unterlassen, weil - auf das Kalenderjahr gesehen - der Arbeitnehmer voraussichtlich lohnsteuerfrei sein wird.

4. Wird der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Finanzamt wegen Nichteinbehaltung von Lohnsteuer in Anspruch genommen, so kann er im Haftungsverfahren den Einwand, daß der Arbeitnehmer - auf das abgelaufene Jahr gesehen - keine Lohnsteuer schulde, mindestens dann nicht erheben, wenn für den Arbeitnehmer die Fristen zur Beantragung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder der Veranlagung verstrichen sind.

5. Bei der Ermessensentscheidung des Finanzamts, ob es den Arbeitgeber überhaupt oder den Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeber haftbar machen soll, ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit von Bedeutung, ob der Arbeitgeber einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen ist. Das kann der Fall sein, wenn das Finanzamt eine unklare Auskunft erteilt hatte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 37
SAAAA-89981

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 24.11.1961 - VI 183/59 S

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