1. Der Begriff "Leibrente" in § 10 Abs. 1 Ziff. 1 und § 22 Ziff. 1 EStG 1955 ist nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu bestimmen.
2. Ein Vertrag, durch den sich ein Steuerpflichtiger im Zuge einer Erbauseinandersetzung verpflichtet, einem anderen auf dessen Lebenszeit bei angemessener Mitarbeit im Haushalt den gesamten Unterhalt durch Aufnahme in seinen Haushalt zu gewähren, ein festes Taschengeld in geringer Höhe zu zahlen und alle anfallenden Krankheitskosten zu tragen, ist ein Unterhaltsvertrag und kein Leibrentenvertrag. Die Leistungen des Steuerpflichtigen sind deshalb eine dauernde Last, die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG 1955 in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 304 NAAAA-89974
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