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Einkommensteuer; | Steuerfreiheit von Tagegeldern für eine Tätigkeit bei der EU-Kommission (§§ 3 Nr. 64, 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Nach dem sind Tagegelder, die die EU-Kommission einem deutschen Beamten zahlt, der ihr von dessen deutschen Dienstherrn als nationaler Sachverständiger zugewiesen worden ist, weder nach Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften v. (BGBl 1965 II S. 1482) noch gem. § 3 Nr. 64 EStG steuerbefreit. Die Tagegelder sind jedoch gem. Art. 23 i. V. mit Art. 15 DBA-Belgien im Inland steuerfrei, wenn die EU-Kommission während der Zeit der Zuweisung als - ggf. zusätzlicher - ArbG des Beamten i. S. von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien anzusehen ist. ArbG ist hiernach derjenige, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt.