1. Gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides nach § 35b GewStG abgelehnt wird, ist das Berufungsverfahren gegeben.
2. Steuerpflichtige, die während des Bestehens des Betriebes ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt haben, sind bei der Veräußerung des Betriebes so zu behandeln, als seien sie im Augenblick der Veräußerung zunächst zum Vermögensvergleich übergegangen. Die wegen dieses Überganges erforderlichen Zu- und Abrechnungen (Abschn. 19 Abs. 1 EStR 1955 und Anlage 2 dieser Richtlinien) sind beim laufenden Gewinn und nicht beim Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 199 StBp. 2007 S. 365 Nr. 12 QAAAA-89960
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