Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sind in einer Summe vereinnahmte Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, soweit hierbei Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) in Betracht kommen, steuerlich nur dann begünstigt, wenn es sich um eine ausschließliche Tätigkeit während mehrerer Jahre oder um eine ausreichend abgrenzbare Sondertätigkeit handelt, die nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs IV 341/39 vom , RStBl 1940 S. 601, und VI 264/41 vom , RStBl 1942 S. 19). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs auch unter der Geltung des § 34 Abs. 4 EStG 1953 (§ 34 Abs. 3 EStG 1958) fest.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 532 BFHE S. 730 Nr. 73 XAAAA-89936
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