1. Die Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG 1955 zum Gewerbekapital des Überlassenden setzt voraus, daß dieser einen Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG 1955 ausübt. Es genügt daher für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG 1955 nicht, daß die überlassenen Wirtschaftsgüter, weil sie die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes bilden, bei dem Überlassenden gewerbliches Betriebsvermögen im Sinne des § 54 Abs. 1 BewG sind.
2. Eine Betriebsverpachtung stellt regelmäßig keine vorübergehende Unterbrechung gemäß § 2 Abs. 4 GewStG 1955 dar.
3. Für die Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG 1955 ist der Stand an dem gleichen Stichtag maßgebend, auf den der nach § 12 Abs. 5 GewStG 1955 dem Gewerbekapital zugrunde gelegte Einheitswert lautet.
4. Für die Höhe der Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG 1955 besteht keine Bindung an einen gegenüber dem Überlassenden festgestellten Einheitswert. Ob und inwieweit er übernommen werden kann, bedarf daher der Prüfung im Einzelfall.
5. Zur Frage der Bewertung eines Apothekenrealrechtes nach dem Stande vom Januar 1956 bei der Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG 1955.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 470 IAAAA-89928
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