1. Hat ein Steuerpflichtiger für ein enteignetes Grundstück einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Zuteilung eines Ersatzgrundstücks, so ist der Erwerb des Ersatzlandes keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG. Dieses bildet vielmehr für die Anwendung des § 23 mit dem enteigneten Grundstück eine Einheit.
2. Die gleiche Beurteilung kann geboten sein, wenn eine unmittelbar bevorstehende Enteignung durch Verkauf abgewendet und das Ersatzgrundstück nicht durch Hoheitsakt zugewiesen, sondern durch einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag erworben wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 385 ZAAAA-89918
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