1. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Unternehmereinheit (dieselben Gesellschafter, gleiche Beteiligungsverhältnisse, einheitliche Willensbildung) stehen gleichrangig nebeneinander.
2. Unternehmereinheit scheidet aus, wenn im Einzelfall ein tatsächliches Unterordnungsverhältnis im Sinne der Organschaft einer Gesellschaft gegenüber einer übergeordneten Gesellschaft festzustellen ist.
3. Ein solches Unterordnungsverhältnis kann auch bei einer Betriebsaufspaltung in eine Besitz-Personengesellschaft und in eine Betriebs-Kapitalgesellschaft vorliegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 343 FAAAA-89916
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