1. Hat das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführen lassen, so hat der Steuerpflichtige ein nach Art. 19 Abs. 4 GG vor den Steuergerichten verfolgbares Recht darauf, daß ihn das Finanzamt innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluß der Betriebsprüfung darüber unterrichtet, ob und welche Ansprüche es im Zusammenhang mit der Prüfung gegen ihn erhebt.
2. Der Steuerpflichtige hat in der Regel keinen Rechtsanspruch darauf, daß das Finanzamt ihm einen vollständigen Betriebsprüfungsbericht zustellt.
3. Der Steuerpflichtige hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, daß das Finanzamt die Arbeitsbogen des Betriebsprüfers zu den Steuerakten nimmt und dem Steuerpflichtigen die Einsicht darin ermöglicht.
4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in der Regel nicht in einem Sonderverfahren, sondern im allgemeinen nur im Steuerfestsetzungsverfahren erhoben werden.
5. Es ist kein wesentlicher Mangel im finanzgerichtlichen Verfahren, wenn infolge eines Büroversehens die dem Steuerpflichtigen zugestellte Ausfertigung des Urteils unvollständig ist, der Fehler aber vom Finanzgericht alsbald berichtigt wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 290 AAAAA-89909
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