1. Wird eine für wesentlich beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gebildete Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufgelöst, so ist zur Ermittlung des Gewerbeertrags im Sinne des § 7 GewStG der Bilanzgewinn um den Betrag zu kürzen, der in früheren Jahren als Zuführung zu der Pensionsrückstellung gemäß § 8 Ziff. 6 GewStG dem Gewinn zugerechnet worden war.
2. Der Betrag, um den eine Pensionsrückstellung gemäß § 29 DMBG in der DM-Eröffnungsbilanz erfolgsneutral aus dem Vermögen der Kapitalgesellschaft aufgestockt worden war, kann bei späterer Auflösung der Pensionsrückstellung zur Ermittlung des Gewerbeertrags nicht vom Bilanzgewinn abgesetzt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 280 WAAAA-89906