1. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, die sich wesensmäßig voneinander unterscheiden, so ist eine getrennte Beurteilung dieser Tätigkeiten auch dann geboten, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 217 AO geschätzt werden müssen.
2. Die - nach Ziffer 1) getrennt zu beurteilende - Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters als Konkurs- und Vergleichsverwalter, Sachwalter sowie Zwangsverwalter ist jedenfalls dann nicht als freiberuflich, sondern als eine Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 EStG anzusehen, wenn der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit seiner Prüfer- und Beratertätigkeit Gewerbetreibender ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 210 LAAAA-89898
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