1. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung ist Schuldner der Lohnsteuer nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer.
2. Ist Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden, so steht ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller Regel dem Arbeitnehmer zu.
3. Sind dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte in eine Veranlagung einbezogen worden, so kann die Frage, ob der Grund für die Versteuerung dieser Einkünfte nachträglich weggefallen ist, nur im Hinblick auf die Veranlagung geprüft werden. Für die Geltendmachung eines Lohnsteuer-Erstattungsanspruchs ist kein Raum.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 170 DAAAA-89892