1. Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen haben.
2. Hinsichtlich der Voraussetzungen, nach denen Gegenstände, die nicht notwendiges Privatvermögen sind, als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden können, schließt sich der Senat den Urteilen VI 10/60 S vom (BStBl 1960 III S. 484) und I 185/59 S vom (BStBl 1960 III S. 485) an.
3. Gegenstände des gewillkürten Betriebsvermögens können nur im Wege der Entnahme aus dem Betriebsvermögen wieder herausgenommen werden.
4. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann auch ein Grundstück sein, das ein Rechtsanwalt im Interesse der Praxisausübung erworben hat, aber aus besonderen Gründen zunächst noch nicht für Zwecke seiner Praxis benutzen kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 154 CAAAA-89888
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