1. Erklärt ein Arbeitgeber während einer Lohnsteuerprüfung, daß er die vom Prüfer festgestellte Nachsteuer übernehmen werde, so ist hierin regelmäßig nicht die Vereinbarung einer Netto-Entlohnung zu erblicken. Der nachgeforderte Steuerbetrag ist vielmehr grundsätzlich als zusätzlicher Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers in dem Kalenderjahr anzusehen, in dem der Arbeitgeber diesen Lohnsteuerbetrag an das Finanzamt abführt.
2. Ein Arbeitgeber, der bei einer Lohnsteuerprüfung auf die Lohnsteuerpflicht bestimmter Zuwendungen an seine Arbeitnehmer hingewiesen wurde, kann sich bei einer späteren Prüfung grundsätzlich nicht darauf berufen, daß der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, mit diesen Zuwendungen zusammenhängende Werbungskosten geltend zu machen und dadurch die Höhe der Lohnsteuer zu mindern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 139 SAAAA-89887
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