1. Miet- und Pachtzinsen im Sinn des § 8 Ziff. 8 GewStG 1950 sind nur solche Entgelte, die auf Grund eines Vertrags gezahlt werden, der seinem wesentlichen rechtlichen Inhalt nach einen Miet- oder Pachtvertrag des bürgerlichen Rechts darstellt.
2. Die auf dem Gebiete des Verlagsrechts abgeschlossenen Werknutzungsverträge sind unabhängig von der Entstehung eines Verlagsrechts in der Person des Lizenznehmers und von zeitlichen oder gegenständlichen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse in der Regel keine Verträge, bei denen Entgelte als Pachtzinsen im Sinne der § 8 Ziff. 8 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden dürfen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 387 AAAAA-89867
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