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BFH Urteil v. - VI 284/58 U BStBl 1959 III S. 463

Gesetze: EStG 1955 § 10 Abs. 1 Ziff. 1EStG 1955 § 22 Ziff. 1aEStG 1955 § 33a Abs. 1EStDV 1955 § 55 Abs. 2

Leitsatz

1. Zum Unterschied von Zeitrenten und abgekürzten Leibrenten.

2. Die Neuregelung der Rentenbesteuerung in § 22 Ziff. 1a und § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG 1955 gilt nicht nur für (entgeltliche) Veräußerungsrenten, sondern auch für unentgeltlich begründete Renten.

3. Zeitlich befristete wiederkehrende Versorgungsleistungen sind in der Regel nur dann als Renten zu behandeln, wenn sie für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren zugesagt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 463
AAAAA-89841

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 07.08.1959 - VI 284/58 U

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