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BFH Urteil v. - I 197/57 S BStBl 1959 III S. 428

Gesetze: GewStG § 8 Ziff. 1GewStG § 12 Abs. 2 Ziff. 1

Leitsatz

1. Steuerschulden sind grundsätzlich laufende Geschäftsverbindlichkeiten und somit in der Regel keine Dauerschulden.

2. Ihr Gegenwert führt zu einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn sie nicht binnen 12 Monaten seit der Zahlungsaufforderung im Steuerbescheid getilgt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Zahlungsaufforderung auf einer erstmaligen Veranlagung oder auf einer Berichtigungsveranlagung beruht. Eine mit der Zahlungsaufforderung verbundene Stundung bleibt außer Betracht.

3. Auf die Gründe, aus denen die Zahlung innerhalb der Jahresfrist nicht geleistet wurde, kommt es nicht an.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 428
BFHE S. 447 Nr. 69
FAAAA-89835

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BFH, Urteil v. 11.08.1959 - I 197/57 S

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