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Finanzgerichtsordnung; | Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 FGO)
Eine Verfügung des Senatsvorsitzenden, die einem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nur für einen kürzeren als den beantragten Zeitraum stattgibt, wird nach dem auch dann wirksam, wenn die Mitteilung darüber dem Prozeßbevollmächtigten erst nach dem neuen Fristende zugeht. Es ist Sache des Prozeßbevollmächtigten, sich rechtzeitig nach der Entscheidung über die Fristverlängerung zu erkundigen.