1. Die Ausbildung in hausfraulichen Arbeiten (Kochen, Zuschneiden, Nähen, Kinderpflege usw.) ist im Sinn des Grundsteuerrechts als Ausbildung für einen Beruf anzusehen.
2. Der Verzicht auf die Anerkennung durch die Landesregierung, daß der Benutzungszweck von Grundbesitz im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, bezieht sich bei Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften usw. nicht nur auf Schulen und Erziehungsanstalten im engeren Sinne, sondern allgemein auf Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen (z.B. auf Einrichtungen zur Abhaltung von Lehrgängen, Kursen usw.).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 28 AAAAA-89721
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