In Ergänzung des zur Vermögensteuerhauptveranlagung 1949 ergangenen Urteils III 9/55 U vom (Slg. Bd. 60 S. 423, BStBl 1955 III S. 162) wird zur Vermögensabgabe ausgesprochen:
1. Auch soweit das Recht des überlebenden Ehegatten auf die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes nicht auf Grund einer Anordnung des Erblassers (§ 26 RErbhG vom - RGBl I S. 685 -), sondern kraft Gesetzes (§ 7 der Erbhoffortbildungsverordnung EHFV - vom - RGBl I S. 549 -) entstanden ist, ist sein Wert von dem vermögensabgabepflichtigen Vermögen des Anerben abzugsfähig.
2. Die Verpflichtungen des Anerben gegenüber seinen Geschwistern aus § 30 RErbhG (Unterhalt und Erziehung bis zur Erreichung ihrer Volljährigkeit, Berufsausbildung, Ausstattung usw.) sind von dem vermögensabgabepflichtigen Vermögen des Anerben insoweit abzugsfähig, als sie um die Zeit des Stichtages als tatsächliche und wirtschaftliche Belastung bestanden haben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 271 TAAAA-89719
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