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BFH Urteil v. - III 108/56 S BStBl 1956 III S. 208

Gesetze: BewG §§ 14 Abs. 3, 16 Abs. 2

Leitsatz

1. Die Berechnung der Vervielfältiger des § 16 Abs. 2 BewG beruht auf der durchschnittlichen Lebenserwartung unter Berücksichtigung des Wertes der Zwischenzinsen.

2. Die Vervielfältiger können daher bei Berechnung des Gegenwartswerts einer unverzinslichen, bis zum Tode einer Person befristeten Forderung nach § 14 Abs. 3 BewG der Lebenserwartung nicht gleichgesetzt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1956 III Seite 208
VAAAA-89714

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BFH, Urteil v. 08.06.1956 - III 108/56 S

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