1. Gründen Angehörige eines freien Berufs mit berufsfremden Personen zur gemeinsamen Berufsausübung eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und lassen sie die Gesellschaft im Handelsregister eintragen, so ist die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in der Regel gewerbesteuerpflichtig.
2. Geht ein Angehöriger eines freien Berufs mit einer berufsfremden Person eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein, so ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gewerbesteuerpflichtig, wenn die berufsfremde Person Mitunternehmer ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 103 AAAAA-89708