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Erbschaftsteuer; | Umrechnungskurs der anzurechnenden ausländischen Steuer in den Fällen des § 21 ErbStG
Im Urt. v. - II R 134/88 (NWB F.1, EN-Nr.978/91) hat der BFH ausgeführt, daß die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ebenso wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer festgestellten amtlichen Devisenkurs (maßgebend ist jeweils der Briefkurs) zu berechnen ist. Die Grundsätze dieses Urt. sind auf alle nicht bestandskräftig abgeschlossenen Vermögensübergänge anzuwenden. Die entgegenstehende Weisung v. - S 3831 - 2 - V A 2 wird hiermit aufgehoben ( V A 2).