1. Die Ausstattung einer Molkereigenossenschaft mit technischen Apparaten modernster Art und die Ausgestaltung des Betriebes nach den Grundsätzen neuzeitlich organisierter Industrieunternehmen führen nicht dazu, daß eine Genossenschaft die Grenzen des § 33 Buchstabe b KStDV überschreitet.
2. Ebenso ist es unschädlich, wenn eine Genossenschaft als Folge der großen Zahl ihrer Mitglieder und der in ihrem Besitz befindlichen landwirtschaftlichen Produktionsmittel über ein großes Anlagevermögen verfügt.
3. Verwendet eine Genossenschaft ihre Überschüsse in erheblichem Umfange dazu, ihre betrieblichen Anlagen zu erweitern und die Überschüsse auf diese Weise dauernd dem Anlagevermögen zu widmen, statt sie in Form von Warenrückvergütungen oder Gewinnausschüttungen den Genossen zuzuführen, so kann ein Mißbrauch im Sinne des § 6 StAnpG vorliegen, der bewirkt, daß die Körperschaft nicht mehr steuerbegünstigt im Sinne des § 33 Buchstabe b KStDV ist.
4. Die Frage, ob eine Ware ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 33 Buchstabe b KStDV darstellt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beantworten. Die Tatsache allein, daß sie mit umfangreichem personellen oder kapitalmäßigen Aufwand hergestellt wird, ist nicht entscheidend.
5. Markenbutter ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 33 Buchstabe b KStDV.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1954 III Seite 38 EAAAA-89682
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