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Bewertung; | keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart als Einfamilienhaus durch freiberufliche Praxis (§§ 75, 96 BewG)
Der BFH hält an seiner Rspr. fest, daß die Mitbenutzung eines Grundstücks zu anderen als Wohnzwecken, die dem Begriff des Einfamilienhauses entgegensteht, nach außen dergestalt in Erscheinung treten muß, daß sie die Eigenart des Grundstücks deutlich prägt, also in den Vordergrund tritt. Das ist nicht der Fall, wenn im Erdgeschoß eines älteren Einfamilienhauses nach Umbau eine Rechtsanwaltspraxis untergebracht ist, auch wenn deren Betrieb den persönlichen Wohnwert des Hauses für die Familie erheblich beeinträchtigt. Es kommt nur auf das äußere Erscheinungsbild des Hauses an, nicht auf das subjektive Wohnempfinden seiner Bewohner ().