1. Betriebsgrundstücke, die nach den Vorschriften für Grundvermögen zu bewerten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 2 RBewG. 1925, § 45 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 RBewG. 1931), bilden, wenn sie räumlich voneinander getrennt liegen, regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit).
2. Steht ein auf einem Grundstück befindliches Gebäude im wirtschaftlichen Eigentum eines anderen als des Grundstückseigentümers, dann kann es nicht zusammen mit dem Grundstück bewertet werden. Das Grundstück ist in diesem Falle als unbebautes Grundstück zu bewerten.
3. Der Grundsatz, daß gewerblich ausgenutzte Heilquellen nicht als Teil des Grundstücks zu behandeln, sondern als besonderer Gegenstand des Betriebsvermögens gesondert zu bewerten sind (Entsch. des Slg. Bd. 30 S. 231, RStBl. S. 434 Nr. 446), gilt auch dann, wenn die zu ihrer Ausnutzung verwendeten Vorrichtungen (Quellenfassung usw.) nicht dem Grundstückseigentümer gehören.
4. Grundstücke, auf denen sich gewerblich genutzte Heilquellen befinden, sind losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gewerbebetrieb, jedoch unter Beachtung des Umstandes zu bewerten, daß sie wegen der auf ihnen entspringenden Quellen für die Ausübung eines Kur- oder Badebetriebes objektiv geeignet sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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