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RFH Urteil v. - V D 4

Gesetze: UStG § 8 Abs. 1

Leitsatz

Im Kontokorrentverkehr sind alle für umsatzsteuerpflichtige Leistungen dem Schuldner zur Last geschriebenen Entgelte mit dem Zeitpunkt der Einstellung in das Kontokorrent als vereinnahmt im Sinne von § 8 Abs. 1 UStG. anzusehen. Die im Zinssaldo verrechneten Zinsen bilden keinen Bestandteil der vereinnahmten Entgelte. Die Anerkennung des Abschlußergebnisses (Saldo) einer Rechnungsperiode ist ohne Bedeutung für die Vereinnahmung der umsatzsteuerpflichtigen Entgelte.

Fundstelle(n):
RStBl 1924 S. 270
UAAAA-89587

Preis:
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Nutzungsdauer:
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RFH, Urteil v. 10.10.1924 - V D 4 -nv-

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