Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten; Milchlieferrecht ist keine unentgeltliche Zuwendung durch Gesetzgeber oder Verwaltungsbehörde; Abspaltung von dem nach § 55 Abs. 1 EStG zum ermittelten Wert für den Grund und Boden; Anwendung der Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG
Leitsatz
1. Die Zuweisung der Milchreferenzmenge ist als Abspaltung der ursprünglich mit dem Grund und Boden verbundenen Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung zu einem neuen Wirtschaftsgut zu verstehen. Die Milchreferenzmenge stellt keine unentgeltliche Zuwendung durch den Gesetzgeber oder die Verwaltungsbehörde dar.
2. Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Er entspricht dem Wert, mit dem die Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung am in den Grund und Boden eingeflossen ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2003 II Seite 61 BB 2000 S. 137 Nr. 3 BFH/NV 2000 S. 387 Nr. 3 BStBl II 2003 S. 61 Nr. 2 DB 2000 S. 460 Nr. 9 DStR 2000 S. 198 Nr. 5 DStRE 2000 S. 182 Nr. 4 FR 2000 S. 277 Nr. 5 INF 2000 S. 186 Nr. 6 DAAAA-89412
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