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Einkommensteuer; | Zufluß von Darlehenszinsen (§§ 20, 11 EStG)
Das bloße Zurechnen von fälligen Zinsen für Darlehensforderungen ohne entsprechende Gutschrift in den Büchern des Darlehensgläubigers rechtfertigt noch nicht die Annahme des Zinsflusses beim Darlehensgläubiger. Wie das FG Rheinland-Pfalz im nrkr. Urt. v. - 4 K 1143/88 weiter ausführt, stellt das bloße ,,Stehenlassen'', also die schlichte Verbuchung der Zinsen auf einem Darlehenskonto, nur dann einen Zufluß dar, wenn noch weitere Umstände hinzutreten, die diesen Schluß zulassen.