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Finanzgerichtsordnung; | Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils (§§ 108, 109 FGO)
Der Beschl. des FG über den Antrag auf Berichtigung eines Tatbestandes (§ 108 FGO) ist zwar grds. unanfechtbar; die Beschwerde ist aber dann zulässig, wenn das FG den Berichtigungsantrag ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen hat. Eine Tatbestandsberichtigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Antragsteller hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Das ist der Fall, wenn der Urteilstatbestand einen Beweis für das Vorbringen der Prozeßbeteiligten liefert. Der Tatbestand eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Urt. liefert indes keinen Beweis für das schriftsätzliche Vorbringen. Im Rechtsmittelverfahren oder im Verfahren auf Urteilsergänzung kann geltend gemacht werden, daß der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urt. unzutreffend sei; zu diesem Zweck besteht kein vorhergehendes Bedürfnis zur...