Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines die Änderung ablehnenden Bescheides
Leitsatz
Durch einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids, mit dem das FA die Änderung eines Steuerbescheids abgelehnt hat, wird der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet. Aus dem Antrag wird eindeutig erkennbar, dass der Kläger den Ablehnungsbescheid dem Grunde nach angreift.
Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug: FG Rheinland-Pfalz
Tatbestand
I.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat es mit Bescheid vom und der nachfolgenden Einspruchsentscheidung vom abgelehnt, den Einkommensteuerbescheid des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für 1996 vom dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von ... DM berücksichtigt werden. Dagegen hat der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Er hat folgenden Antrag gestellt: Der Bescheid betreffend die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1996, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (zugestellt am ), ergangen zur Rechtsbehelfsliste Nr. 07-0034-0039-2000 (StNr. 07/055/3013/8), ist aufzuheben.
Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des zuständigen Senats den Kläger u. a. aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und insoweit gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist bis zum gesetzt. Auf die Folgen einer Versäumung der Ausschlussfrist hat das FG hingewiesen. Mit Schriftsatz vom bezeichneten die Prozessvertreter des Klägers den ,,Gegenstand des Klagebegehrens'' wie folgt: Ablehnungsbescheid über den Antrag auf Änderung des Bescheids für 1996 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom , Einspruchsentscheidung vom (StNr. 07/055/3013/8, Rechtsbehelfsliste Nr. 07-0034-0039-2000).
Daraufhin teilte das FG mit Verfügung vom mit, die in dem Schriftsatz vom gemachten Angaben reichten zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus, da lediglich der angefochtene Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung angegeben seien. Die Klage sei infolge der Versäumung der Ausschlussfrist unzulässig geworden. Mit Schriftsatz vom reichten die Prozessvertreter des Klägers die Klagebegründung mit umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben beim FG ein und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Innerhalb der bis zum gesetzten Ausschlussfrist habe der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Nach Ablauf der Ausschlussfrist sei die Klage endgültig unzulässig geworden. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordere die substantiierte Darlegung, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Die Verfügung des Gerichts vom sei beim Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar erst am und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wäre jedoch das Hindernis, sofern man dem Vortrag des Klägers folgen würde, weggefallen. Der Kläger habe jedoch weder den Antrag auf Wiedereinsetzung noch die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Zudem stelle die Unkenntnis der grundsätzlichen Nichtverlängerbarkeit von Ausschlussfristen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er Verfahrensfehler geltend macht. Unter anderem trägt der Kläger vor, das FG habe § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO unter Verkennung verfassungsrechtlicher Maßstäbe ausgelegt. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen habe keine förmelnde Betrachtungsweise zu erfolgen, sondern es sei der erkennbare Wille des Erklärenden zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Angabe des Klagebegehrens sei es, festzustellen, was der Kläger begehre. Das Klagebegehren sei im Streitfall spätestens mit Schriftsatz vom hinreichend bezeichnet worden. Demgegenüber habe das FG die Klage durch ein Prozessurteil abgewiesen. Dies verletze den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -). Auf diesem Verfahrensmangel beruhe das vorinstanzliche Urteil, da das FG kein Sachurteil erlassen habe.
Der Kläger beantragt, die Revision gegen das zuzulassen.
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe das Klagebegehren nicht innerhalb der vom FG gesetzten Frist bezeichnet. Wie der (BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628) ausgeführt habe, werde der Gegenstand des Klagebegehrens durch den Antrag auf Aufhebung eines Schätzungsbescheides dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger tatsächlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehre. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens seien bei einem bezifferten Klageantrag weitere Angaben zum Sachverhalt dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt, um den gestritten werde, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung erkennbar sei (, BFH/NV 2000, 1480). Im Streitfall habe es jedoch an der Bezifferung des Klagebegehrens gefehlt. Der bloße Hinweis auf die Einspruchsentscheidung reiche zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Bei den vom Kläger gerügten Verstößen gegen die Vorschriften der FGO handele es sich nicht um Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Gründe
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze - 2. FGOÄndG - vom , BGBl. I 2000, 1757). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Urteil beruht auf dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO). Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch unzutreffende Anwendung einer Präklusionsvorschrift wird von der Rechtsprechung des BFH als Verfahrensmangel behandelt (z. B. , BFHE 146, 573, BStBl II 1986, 753; Beschlüsse vom VIII R 296-298/84, BFH/NV 1989, 798, und vom VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 78), wobei allerdings keine scharfe Grenze zum materiell-rechtlichen Mangel gezogen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 63/94, BFH/NV 1995, 896; vom V B 75/96, BFH/NV 1997, 415). Der Kläger hat entgegen der Auffassung des FG den Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift hinreichend bezeichnet.
2. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordert für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 415).
3. Das Tatbestandsmerkmal ,,Gegenstand des Klagebegehrens'' ist durch das FGO-Änderungsgesetz vom (BGBl. I 1992, 2109) für den bis dahin verwendeten Begriff ,,Streitgegenstand'' eingefügt worden, ohne dass damit eine sachliche Änderung beabsichtigt war (BTDrucks 12/1061, S. 14). Auslegung und Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO sollten lediglich von dem Meinungsstreit über den Streitgegenstand freigehalten werden. Die bisherige Rechtsprechung zu § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist daher weiter anwendbar (, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; vom VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198, und vom IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16; ebenso Gräber/von Groll, a. a. O., § 65 Rz. 31). Nach dem Beschluss des Großen Senats des (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) ist zur Bezeichnung des Streitgegenstands - jetzt: des Gegenstands des Klagebegehrens - vorzutragen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Da das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, obliegt es dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen. Das Gericht muss in die Lage versetzt sein, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter II. 2.; ebenso , BFH/NV 1996, 564; in BFH/NV 2000, 1480, und in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, sowie in BFH/NV 2000, 198; vom X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603).
4. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Urteile in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; in BFH/NV 1999, 1603; in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16; in BFH/NV 2000, 1480, sowie vom X R 18/99, BFH/NV 2001, 170; vgl. ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 415).
a) Zur Konkretisierung des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen. Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bestimmt ist, wenn ein Kläger die Herabsetzung der Steuerschuld bzw. einer bestimmten Besteuerungsgrundlage oder - bei einem Gewinnfeststellungsbescheid - der Einkünfte auf einen genau bezeichneten Betrag beantragt (, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462). Gleiches gilt, wenn der Kläger sein Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn näher umschreibt (BFH-Urteile in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462; in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH/NV 1999, 1603, und vom XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245).
b) Dagegen soll der Gegenstand des Klagebegehrens durch den Antrag auf ,,Aufhebung'' eines Schätzungsbescheids jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger tatsächlich nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628).
c) Der Gegenstand des Klagebegehrens wird hingegen durch einen Antrag auf Aufhebung eines genau bezeichneten Zinsbescheids hinreichend bezeichnet (vgl. , BFH/NV 1998, 324). Durch den Antrag wird eindeutig erkennbar, dass der Kläger die Berechtigung des FA, Zinsen festzusetzen, dem Grunde nach angreift. Hingegen hat der VII. Senat des (BFH/NV 1996, 818) in Bezug auf einen Haftungsbescheid angenommen, für die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Haftungsverfahren reiche es nicht aus, dass der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt, die Daten des Verwaltungsverfahrens und die Haftungssumme benannt sowie einen Klageantrag auf Aufhebung des Haftungsbescheids gestellt hat. Der Kläger müsse substantiiert darlegen, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liege, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei (vgl. dazu auch , BFH/NV 2000, 1362). Entsprechend hat der VII. Senat im Beschluss vom VII B 325/00 (BFH/NV 2001, 1227) zu einer auf die Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Klage entschieden.
d) Der erkennende Senat hält bei einem bezifferten Klageantrag weitere Angaben zum Sachverhalt jedenfalls dann nicht für erforderlich, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung erkennbar ist. Denn dann ist dem Gericht bekannt, worüber es i. S. des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entscheiden soll (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1480).
e) Da die Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als Präklusionsvorschrift strengen Ausnahmecharakter hat, weil die Versäumung der Ausschlussfrist einschneidende Folgen für den säumigen Beteiligten nach sich zieht (, BVerfGE 60, 1, 6; BFH-Urteil in BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16), ist es nicht zulässig, aus ihr weiter gehende verfahrensrechtliche Folgerungen herzuleiten. Der Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO besteht allein darin, das FG in die Lage zu versetzen, die Grenzen der eigenen Entscheidungsbefugnis bestimmen zu können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242). Nur diese Auslegung trägt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften Rechnung (vgl. dazu , BStBl II 1976, 271). Den rechtzeitigen Eingang einer minimalen Klagebegründung zu gewährleisten, ist - allein - Zweck des § 79b FGO (BFH-Urteil in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).
5. Die Vorentscheidung kann danach keinen Bestand haben.
a) Entgegen der Ansicht des FG ist der Gegenstand des Klagebegehrens in der Klageschrift bereits durch den Antrag des Klägers hinreichend bezeichnet. Dieser lautete dahin gehend, den Bescheid betreffend die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben. Aus diesem Antrag konnte das FG den Gegenstand des Klagebegehrens, nämlich die Aufhebung des die begehrte Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 ablehnenden Bescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom , entnehmen. Damit ist der Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt; das FG wird in die Lage versetzt, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Den angefochtenen Verwaltungsakt hat der Kläger jedenfalls im Schriftsatz vom hinreichend genau bezeichnet. Dazu, aus welchen Gründen der Kläger die Aufhebung des die begehrte Änderung ablehnenden Bescheids begehrt, bedurfte es zur Bezeichnung des ,,Gegenstand des Klagebegehrens'' keiner Angaben. Der Hinweis des FA auf das BFH-Urteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628 verfängt bereits deshalb nicht, weil der Kläger im Streitfall die Aufhebung eines die beantragte Änderung ablehnenden Bescheids und nicht die Aufhebung eines Schätzungsbescheids begehrt. Anders als in dem dem BFH-Urteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628 zugrunde liegenden Sachverhalt liegen zudem im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nur eine teilweise Aufhebung des Ablehnungsbescheids sowie der nachfolgenden Einspruchsentscheidung begehren könnte.
b) Da das FA in den genannten Bescheiden die vom Kläger beantragte Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 abgelehnt hat, hätte es zwar möglicherweise nahe gelegen, dass der Kläger nicht nur die Beseitigung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen begehrt, sondern darüber hinausgehend auch das Begehren verfolgt, das FA zum Erlass des erstrebten Änderungsbescheids zu verpflichten. Dem Kläger ist es aufgrund seiner Verfügungsbefugnis über den Prozessstoff jedoch unbenommen, sich mit einem weniger weitgehenden Begehren zu begnügen und eine isolierte Anfechtungsklage zu erheben (vgl. , BFHE 111, 302, BStBl II 1974, 319, 320; Gräber/von Groll, a. a. O., § 40 Rz. 22; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Tz. 8).
c) Da der Kläger bereits in der Klageschrift den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet hat, kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Verfahrensweise des FG, die Aufforderung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens sogleich mit einer Ausschlussfrist (überdies verbunden mit Ausschlussfristen nach § 79b Abs. 1 FGO und § 62 Abs. 3 FGO) zu versehen, noch als ermessensgerecht zu erachten ist (vgl. dazu BFH- Beschlüsse vom IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354; vom VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359; vom X R 10/00, BFH/NV 2001, 627, sowie einerseits Gräber/von Groll, a. a. O., § 65 Rz. 61; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 65 FGO Anm. 4; andererseits Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 65 FGO Rz. 123; insbesondere Tipke/ Kruse, a. a. O., § 65 FGO Tz. 36, und Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz. 43, 45).
6. Gemäß § 116 Abs. 6 FGO i. d. F. des 2. FGOÄndG kann der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BStBl 2002 II Seite 306
BB 2002 S. 717 Nr. 14
BFH/NV 2002 S. 726 Nr. 5
BFHE S. 1 Nr. 198
BStBl II 2002 S. 306 Nr. 9
DB 2002 S. 670 Nr. 13
DAAAA-89195