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Grundsteuer; | Steuervergünstigung nach dem II.WoBauG
Die Förderungsart ,,steuerbegünstigter Wohnungsbau'' und die damit verbundene zehnjährige GrSt-Vergünstigung für entsprechend anerkannte Wohnungen sind durch Art.22 des StRefG 1990 auf Wohnungen beschränkt worden, die vor dem bezugsfertig geworden sind. Gleichzeitig entfällt die GrSt-Vergünstigung für öffentlich geförderte Wohnungen, für die sie aufgrund der öffentlichen Förderung i.S. des § 5 Abs.1 und des § 6 Abs.1 II.WoBauG gewährt wird. Zu Zweifelsfragen, die sich aus der zeitlichen Eingrenzung des steuerbegünstigten Wohnungsbaus und der GrSt-Vergünstigung ergeben, nehmen die obersten FinBeh der Länder in gleichlautenden Erl. v. (hier FinMin Baden-Württemberg G 1109 - 1) Stellung.