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BFH Urteil v. - IV R 13/99 BStBl 2000 II S. 85

Gesetze: FGO §§ 48 Abs. 1, 60 Abs. 3

Klagen alle persönlich klagebefugten GbR-Gesellschafter gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, ist i. d. R. davon auszugehen, dass sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen

Leitsatz

Klagen alle Gesellschafter einer GbR, die ohne Ausnahme persönlich klagebefugt sind, gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, ist i. d. R. davon auszugehen, dass sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 85
BB 2000 S. 138 Nr. 3
BFH/NV 2000 S. 389 Nr. 3
DB 2000 S. 191 Nr. 4
DStRE 2000 S. 149 Nr. 3
FR 2000 S. 225 Nr. 4
JAAAA-88801

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BFH, Urteil v. 19.08.1999 - IV R 13/99

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