Ein volljähriges behindertes Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe vollstationär untergebracht ist, ist dann nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit eigenen Mitteln seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs decken kann
Leitsatz
1. Ein volljähriges behindertes und vollstationär untergebrachtes Kind ist dann nicht i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln den gesamten Lebensbedarf decken kann.
2. Dieser Lebensbedarf bemisst sich im Jahr 1997 typischerweise nach einem Grundbedarf in Höhe von 12 000 DM und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf (gegen R 180 d Abs. 4 Satz 5 EStR 1996 bis 1998 und DA-FamEStG 63.3.6.3 Abs. 5).
3. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören ,,die Kosten der vollstationären Unterbringung mit Ausnahme des nach der Sachbezugsverordnung ermittelten Wertes der Verpflegung. Daneben kann ein pauschaler behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe der Behinderten-Pauschbeträge nach § 33 b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich angesetzt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 79 BB 2000 S. 138 Nr. 3 BFH/NV 2000 S. 376 Nr. 3 DB 2000 S. 128 Nr. 3 FR 2000 S. 213 Nr. 4 INF 2000 S. 221 Nr. 7 GAAAA-88799
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