BGH Beschluss v. - 2 StR 185/20

Gesetze: § 74 Abs 2 nF StGB, § 74 Abs 3 nF StGB, § 74f Abs 1 nF StGB, § 74 Abs 2 aF StGB, § 74b Abs 1 aF StGB, § 261 Abs 7 aF StGB

Instanzenzug: Az: 2 StR 185/20 Urteilvorgehend Az: 117 KLs 4/19

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten A.    und R.    G.     jeweils wegen Geldwäsche in der Tatbestandsvariante des Verschleierns gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Satz 2 Nr. 4a StGB aF schuldig gesprochen, den Angeklagten A.      in zwei Fällen und den Angeklagten R.     G.     in vier Fällen. Den Angeklagten A.      hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten R.     G.     hat es verwarnt und ihm auferlegt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten; zudem hat das Landgericht dessen 811,2522/10.000 Miteigentumsanteil an dem näher bezeichneten Grundstück in der     straße        in L.         eingezogen.

2Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen (A.     ) bzw. materiellen Rechts (G.    ) gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

41. Der nichtrevidierende M.      G.     , Vater des Mitangeklagten R.     G.    , ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und bestritt seinen Lebensunterhalt seit spätestens dem Jahr 2000 durch (gewerbsmäßige) Betrugstaten. Im hiesigen Verfahren wurde er wegen falscher Versicherung an Eides statt und Betruges in 21 Fällen unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren rechtskräftig verurteilt; daneben wurde ein Geldbetrag in Höhe von 912.724,00 EUR gemäß § 73c StGB eingezogen.

52. Der Angeklagte A.      erwarb am ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus in der            Straße   in L.        , in dem M.      G.     auf eigene Kosten umfangreiche Umbaumaßnahmen durchführte, um im Erdgeschoss und im 1. OG für sich und seine Familie luxuriösen Wohnraum zu schaffen. Insgesamt investierte M.     G.    Bargeld „im mindestens unteren sechsstelligen EUR-Bereich“ (Fall II. 1 der Anklage).

6Als der Angeklagte A.      im April 2015 einen Mercedes SLS AMG erwarb, leistete M.     G.    eine Anzahlung von 1.000 EUR in bar aus eigenem Vermögen (Fall II. 6 der Anklage).

7Die jeweils von M.      G.    investierten Barmittel stammten aus seinen gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten, was A.      - ohne Kenntnis konkreter Hintergründe - ebenso billigend in Kauf nahm, wie den Umstand, dass mit Einspeisung der Gelder in den Wirtschaftskreislauf ihre wahre, illegale Herkunft verschleiert wurde; eine legale Herkunft der investierten Gelder schloss er aus.

8Das Landgericht hat den Angeklagten A.      wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Von einer Einziehung der Immobilie und des Fahrzeugs hat es abgesehen; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats in dieser Sache vom heutigen Tage verwiesen.

9Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten A.     auch im Zusammenhang mit vier weiteren Immobilienkäufen Geldwäschehandlungen vorgeworfen hatte (Fälle II. 2-5 der Anklage), ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

103. Ab dem Jahr 2016 setzte M.     G.    seinen heranwachsenden Sohn, den Angeklagten R.     G.    , für den Erwerb von drei Immobilien sowie eines Porsche-Sportwagens ein. Während R.     G.    als Erwerber auftrat und Eigentümer wurde, organisierte M.     G.     die Finanzierung und veranlasste über seinen Sohn die Einspeisung von Bargeld, das aus seinen gewerbsmäßigen Betrugstaten stammte, in den Wirtschaftskreislauf. R.     G.     nahm dies ebenso billigend in Kauf, wie dass dadurch die wahre, illegale Herkunft des Geldes verschleiert wurde; eine legale Herkunft der ihm zur Verfügung gestellten Gelder schloss er - ohne Kenntnis konkreter Hintergründe - aus.

11Soweit hinsichtlich einer der Immobilien die Einziehung seines Miteigentumsanteils angeordnet wurde, lag dem folgendes zugrunde:

12Bei der Zwangsversteigerung einer 3-Zimmer-Eigentumswohnung in der    straße        in L.                (Fall IV. 1 der Anklage) stellte M.     G.     seinem Sohn die zur Teilnahme am Bieterverfahren erforderliche Sicherheitsleistung in Höhe von 13.400 EUR in bar zur Verfügung. Zu der Versteigerung am erschien R.     G.     in Begleitung eines älteren Familienangehörigen, der ihn zur Abgabe von Geboten anhielt, bis ihm für 136.000 EUR der Zuschlag erteilt wurde.

13Nachdem das Anliegen, den Kaufpreis in bar entrichten zu dürfen, von der die Versteigerung leitenden Rechtspflegerin abgelehnt worden war, veranlasste M.     G.    den Zeugen P. , dem Angeklagten R.     G.    ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises zu gewähren. Die Verhandlungen führte M.     G.     , R.     G.     erschien nur zur Leistung der Unterschrift. M.     G.    sagte dem Zeugen P.  die Eintragung einer Grundschuld als Sicherung sowie die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu; beides erfolgte nicht.

14Der Zeuge P.  überwies am 123.801,01 EUR auf das Konto des Verkäufers. Der Angeklagte R.     G.    überwies von seinem Konto bei der Santander Bank am Gebühren in Höhe von 633,00 EUR an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen sowie am Grunderwerbssteuern in Höhe von 9.016,00 EUR an das Finanzamt Düsseldorf. Um für die nötige Deckung zu sorgen, zahlte er jeweils unmittelbar vor den Überweisungen ihm von seinem Vater überlassenes Bargeld auf dieses Konto ein. Am wurde R.     G.     als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

15Das Landgericht hat den Angeklagten R.     G.     der Geldwäsche in vier Fällen schuldig gesprochen und die Einziehung seines Miteigentumsanteils an dem näher bezeichneten Grundstück in der     straße        in L.         angeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats in dieser Sache vom heutigen Tage verwiesen.

II.

Revision des Angeklagten A.

161. Die Verfahrensrügen des Angeklagten haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

172. Auch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge zum Schuldspruch aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie führt indes zur Aufhebung des Strafausspruchs.

18a) Zwar hat das Landgericht die Einzelfreiheitsstrafen auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB aF entnommen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). Gleichwohl waren sie aufzuheben, weil aufgrund der nach Urteilserlass zum erfolgten Änderung von § 261 StGB (BGBl. I S. 327) der Strafrahmen des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB nF nunmehr von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reicht. Diese nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte, für den Angeklagten günstige Änderung des materiellen Rechts kommt ihm gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO auch noch im Revisionsverfahren zugute (vgl. , juris Rn. 5). Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass der Angeklagte in einem zweiten Rechtsgang unter Zugrundelegung des abgesenkten Strafrahmens zu noch niedrigeren Einzelstrafen verurteilt wird.

19b) Der Wegfall der Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch.

III.

Revision des Angeklagten R.     G.

201. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen den Schuldspruch wegen Geldwäsche in vier Fällen nach § 261 Abs.1 Satz 1 Var. 2, Satz 2 Nr. 4a StGB aF sowie die angeordneten jugendrichterlichen Maßnahmen.

212. Dagegen hält die Einziehungsentscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

22a) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei der Ermittlung der für eine mögliche Einziehung maßgeblichen Bemakelungsquote der Immobilie in L.                 auf den Anteil der investierten inkriminierten Geldmittel gemessen am Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Urteils abgestellt. In die Berechnung einzustellen ist jedoch der entsprechende Wert der Immobilie zum Tatzeitpunkt.

23aa) Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellt die Immobilie des Angeklagten grundsätzlich einen geldwäschetauglichen Gegenstand dar.

24Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst. Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (Senat, Urteil vom - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29; , NZWiSt 2019, 148, 150). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Wahl des weiten Begriffs des „Herrührens“ eine für Geldwäsche typische Kette von Verwertungshandlungen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand gegebenenfalls mehrfach durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (vgl. BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (, NZWiSt 2019, 148, 150).

25In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (ausf. dazu , NZWiSt 2019, 148, 150; Beschlüsse vom - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, 3255; Urteil vom - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; vom - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535, und vom - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145, 146). Maßgeblich für die Prüfung, ob der Anteil inkriminierter Gelder an der investierten Gesamtsumme bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist, ist der Zeitpunkt der Tatbegehung (, NJW 2015, 3254 f.).

26bb) Gleiches gilt für die Bestimmung der Bemakelungsquote bei der Prüfung, ob es sich bei dem mit inkriminierten Geldern erworbenen Gegenstand überhaupt um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt. Dafür sprechen der systematische Zusammenhang und der mit der Einziehung verfolgte Zweck.

27(1) Die der fakultativen Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB aF unterliegenden „Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht“ sind nach der Legaldefinition des § 74 Abs. 2 StGB idF vom „Tatobjekte“. Nach alter Rechtslage war dafür der Terminus „Beziehungsgegenstände“ gebräuchlich, die aufgrund von Sondervorschriften wie § 261 Abs. 7 StGB aF nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 und 3 StGB aF eingezogen werden konnten (vgl. , NStZ-RR 2011, 338; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 74 Rn. 19 f.; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 74 Rn. 12a mit Hinweis auf die „Tatobjekt-Funktion“ der Beziehungsgegenstände; ebenso BT-Drucks. 18/9525, S. 69 und SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 74 Rn. 1 für die Neufassung). Eine inhaltliche Änderung war mit der Neufassung des § 74 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 69).

28(2) Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 und 3 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. , NStZ 2018, 526). Gleiches gilt für die Einziehung von Tatobjekten nach § 74 Abs. 2 StGB, die teils mit inkriminierten Geldern, teils aber auch mit legalem Vermögen erworben wurden (vgl. Senat, Urteil vom - 2 StR 185/20). Sie soll den Tatbeteiligten neben der Hauptstrafe als Übel am Vermögen treffen und dem Täter die Folgen der Tat aus Gründen der Spezial- wie Generalprävention fühlbar machen (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 3. Aufl., § 74 Rn. 2; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 74 Rn. 3).

29(a) Die Einziehung von Tatobjekten nach § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF, § 74 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB aF bzw. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF, § 74 Abs. 2, Abs. 3 StGB nF führt im Falle der Vermischung inkriminierten Vermögens mit legalem Vermögen - wie vom Gesetzgeber gewollt - dazu, dass dem Tatbeteiligten mehr als der inkriminierte Anteil entzogen wird. Dies findet seine Berechtigung darin, dass nur die konsequente Abschöpfung und Entziehung der aus illegalen Handlungen generierten Gewinne, die insbesondere Triebfeder für die organisierte Kriminalität sind, in der Lage ist, diese im Kern zu treffen und sie wirksam zu bekämpfen (vgl. BT-Drucks. 12/989, S. 26).

30(b) Würde man - wie das Landgericht - für die Berechnung der Bemakelungsquote auf den Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung abstellen, kämen einem „Geldwäscher“ zwischenzeitliche Wertsteigerungen des Tatobjekts dergestalt zugute, dass eine Einziehung unter Umständen wegen Sinkens der Bemakelungsquote nicht mehr möglich wäre. Umgekehrt könnte ein zwischenzeitlicher Wertverlust des Einziehungsgegenstandes zu einer Erhöhung der Bemakelungsquote und damit zu einer Schlechterstellung eines Angeklagten führen. Um derlei Zufälligkeiten bei lange Zeit unentdeckt gebliebenen Geldwäschetaten oder bei Verzögerungen im Verfahrensablauf auszuschließen, bedarf es für die Berechnung der Bemakelungsquote des (einheitlichen) Abstellens auf den Anteil inkriminierter Gelder gemessen am Verkehrswert des Tatobjektes zum Tatzeitpunkt. Nur so wird auch der gesetzgeberischen Intention Rechnung getragen, dass Täter der Geldwäsche nicht von in den Wirtschaftskreislauf eingeschleusten Geldern profitieren und unter Umständen noch an Wertsteigerungen faktisch teilhaben sollen.

31(c) Unangemessene Härten, die durch Wertveränderungen zwischen Tat- und Entscheidungszeitpunkt entstehen, können gegebenenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF entsprechend berücksichtigt und auch im Rahmen der Strafzumessung ausgeglichen werden (vgl. , NJW 1983, 2710, 2711).

32b) Die Strafkammer hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74b Abs. 1 StGB aF maßgeblich auch auf die von ihr rechtsfehlerhaft ermittelte Bemakelungsquote abgestellt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender, auf den Tatzeitpunkt abstellender Berechnung der Bemakelungsquote zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

IV.

33Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück (vgl. , juris Rn. 42). Zwischen erstinstanzlichem Urteil und der Revisionsentscheidung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom , gültig ab (BGBl. I, S. 327), die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auf Straftaten der Geldwäsche erweitert, soweit zur Beurteilung des Falles - wie hier - besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a) GVG. Der Vorrang der Wirtschaftsstrafkammer gegenüber der Jugendstrafkammer ergibt sich aus § 103 Abs. 2 Satz 2, § 112 JGG, wenn es sich - wie vorliegend - um ein verbundenes Verfahren gegen einen Heranwachsenden und einen Erwachsenen handelt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:101121B2STR185.20.0

Fundstelle(n):
wistra 2022 S. 247 Nr. 6
wistra 2022 S. 249 Nr. 6
TAAAI-96781