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Einkommensteuer; | Nießbrauch am Gewinnstammrecht des Gesellschafters einer GbR (§ 21 EStG)
Ob nach einer Nießbrauchsbestellung die Einkünfte dem Nießbraucher oder dem Nießbrauchsbesteller zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkunftsart verwirklicht. Dem Nießbraucher an einem Gesellschaftsanteil einer GbR können die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher nur dann zugerechnet werden, wenn ihm kraft seines Nießbrauchs eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesellschafters entspricht, so daß er einkommensteuerrechtlich als derjenige zu beurteilen ist, der zusammen mit den übrigen Gesellschaftern den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht (). Im Streitfall konnte eine Zurechnung auf die Nießbraucher (minderjährige Kinder) nicht erfolgen, weil sie nach den Verträgen ...